
Auslieferung an Russland – aktuelle Lage nach Kriegsausbruch
Seit dem russischen Überfall auf die Ukraine am 24. Februar 2022 werden Auslieferungsersuchen Russlands an Deutschland faktisch nicht mehr vollzogen. Deutsche Gerichte lehnen die Überstellung von Personen systematisch ab, da nach dem Austritt Russlands aus dem Europarat und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte keine Garantien für faire Verfahren und Schutz vor Folter mehr bestehen. Ein formelles gesetzliches Verbot existiert zwar nicht, doch die Rechtsprechung hat durch wegweisende Entscheidungen seit März 2022 einen De-facto-Stopp etabliert.
Die rechtliche Grundlage für diese Entwicklung bildet Paragraph 83 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Diese Norm verlangt vor jeder Auslieferung an Nicht-EU-Staaten die Prüfung, ob die Europäische Menschenrechtskonvention eingehalten wird – insbesondere Artikel 3 (Folterverbot) und Artikel 6 (Recht auf faires Verfahren). Das Oberlandesgericht Brandenburg stoppte bereits am 11. März 2022 unter dem Aktenzeichen 1 AR 9/22 (S) die Überstellung eines zu 16 Jahren verurteilten Mannes wegen Geldwäsche und Betrugs. Die Richter begründeten: Die völkerrechtswidrige Invasion und der faktische Austritt aus europäischen Rechtsschutzstrukturen machen Menschenrechtsgarantien unglaubwürdig.
Welche rechtlichen Änderungen hat der Kriegsausbruch konkret bewirkt?
Der 24. Februar 2022 markiert die Zäsur. Bis zu diesem Zeitpunkt funktionierten deutsch-russische Auslieferungen routinemäßig auf Grundlage des bilateralen Vertrags von 1993 (aktualisiert 2002). Jährlich bearbeitete Deutschland etwa 15 bis 20 russische Ersuchen – die meisten verliefen erfolgreich, sofern die formalen Kriterien wie das Doppelbestrafungsgebot und eine Mindeststrafe von einem Jahr erfüllt waren.
Mit Kriegsbeginn änderte sich die Risikobeurteilung schlagartig. Das OLG Brandenburg setzte den Präzedenzfall, dem bundesweit andere Oberlandesgerichte folgten. Das OLG München bestätigte 2023 in einem vergleichbaren Fall „systemische Defizite“ im russischen Justizsystem nach dem EGMR-Austritt. Am 16. September 2022 wurde Russlands Ausschluss aus dem Europarat wirksam – damit endete auch der Rechtsschutz durch den Straßburger Gerichtshof für Personen in russischer Haft.
Im Januar 2025 verschärfte das Bundesministerium der Justiz die Position durch ein internes Rundschreiben an alle Generalstaatsanwaltschaften: Auslieferungen an Russland sollen nur noch bei „außergewöhnlichen, dokumentierten Garantien“ erfolgen – ein Standard, den Russland faktisch nicht erfüllen kann. Bis Mai 2026 verzeichnet das Auswärtige Amt null erfolgreiche Überstellungen. Die militärischen Eskalationen 2024 und 2025, einschließlich weiterer Annexionen und Drohnenangriffe, verstärken die juristische Ablehnung kontinuierlich.
Gilt der Auslieferungsstopp absolut oder gibt es Ausnahmen?
Ein formelles Gesetz, das Auslieferungen an Russland verbietet, existiert nicht. Die Blockade beruht auf richterlicher Überzeugung im Einzelfall. Paragraph 83 Absatz 2 IRG gibt deutschen Oberlandesgerichten das Ermessen, Auslieferungen abzulehnen, wenn Menschenrechtsverletzungen drohen. Diese Prüfung erfolgt für jedes Ersuchen individuell.
Theoretisch könnte Russland so umfassende und nachprüfbare Garantien vorlegen, dass ein Gericht die Auslieferung genehmigt. Praktisch ist das unmöglich. Die bisherigen Entscheidungen stellen fest: Ein Staat, der völkerrechtswidrig einen Nachbarn überfällt und sich rechtsstaatlicher Kontrolle entzieht, kann keine glaubwürdigen Zusicherungen abgeben. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte diese Linie in mehreren Beschwerden, etwa unter dem Aktenzeichen 2 BvR 1027/23.
Selbst bei internationalen Friedensverhandlungen – wie den US-amerikanischen 28-Punkte-Plänen von 2024 – steht die Rückkehr zu regulären Auslieferungsverfahren nicht zur Diskussion. Eine Normalisierung würde voraussetzen, dass Russland dem Europarat wieder beitritt und sich der EGMR-Rechtsprechung unterwirft. Diplomatische Beobachter halten das mittelfristig für ausgeschlossen.
| Kriterium | Vor 24. Februar 2022 | Nach Kriegsausbruch 2022–2026 |
| Rechtsgrundlage | Bilateraler Vertrag 1993/2002 + § 83 IRG | § 83 IRG + EGMR-Austritt ab 16.9.2022 |
| Erfolgsrate deutscher Entscheidungen | ~70–80 % bei vollständigen Unterlagen | 0 % seit März 2022 |
| Verfahrensdauer | 1–6 Monate durchschnittlich | Einstellung nach 10–90 Tagen |
| Kosten pro Haftfall | Russland trägt Antragskosten, Deutschland ~100–150 €/Tag Haft | Unverändert (aber keine Überstellungen) |
| EGMR-Rechtsbehelf | Möglich für Betroffene | Nicht mehr verfügbar seit 16.9.2022 |
Wie läuft ein Auslieferungsverfahren nach deutschem Recht ab?
Russische Behörden stellen ein Ersuchen über Interpol – typischerweise als Red Notice. Die Bundespolizei oder Landeskriminalämter nehmen die gesuchte Person vorläufig fest. Innerhalb von zehn Tagen muss die zuständige Generalstaatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht den Fall vorlegen. Paragraph 85 IRG setzt diese Frist.
Das OLG prüft zunächst formale Voraussetzungen: Liegt eine Straftat vor, die auch in Deutschland mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist? Ist die Verfolgung nicht verjährt? Droht die Todesstrafe? Dann folgt die materielle Prüfung nach Paragraph 83: Bestehen ernsthafte Gründe zur Annahme, dass dem Betroffenen Folter, unmenschliche Behandlung oder ein grob unfaires Verfahren droht?
Seit 2022 scheitern russische Ersuchen regelmäßig an dieser zweiten Hürde. Die Gerichte verweisen auf öffentlich dokumentierte Fälle politischer Verfolgung, wie die Ermordung Alexej Nawalnys, die Behandlung von Kriegsgefangenen und die Kriminalisierung abweichender Meinungen. Eine Berufung gegen die Ablehnung ist möglich, verschiebt die Entscheidung aber nur um maximal drei Monate. Das ersuchende Land kann Rechtsmittel einlegen – Russland tut das selten, da die politischen Signale eindeutig sind.Rechtsanwälte, die Mandanten in solchen Verfahren vertreten, müssen das Risiko einer Überstellung zwar weiterhin juristisch bekämpfen, können aber auf eine gefestigte Rechtsprechung zurückgreifen. Spezialisierte Kanzleien unterstützen bei Auslieferungsverfahren durch Eilanträge, Stellungnahmen und die Koordination mit Menschenrechtsorganisationen.
Welche Rolle spielen Interpol und internationale Abkommen noch?
Deutschland ist an das Interpol-System gebunden. Red Notices werden technisch bearbeitet – die Festnahme erfolgt zunächst automatisch. Doch die Überstellung ist eine eigenständige souveräne Entscheidung. Artikel 98 des UN-Übereinkommens gegen transnationale organisierte Kriminalität erlaubt ausdrücklich die Ablehnung, wenn „grundlegende Prinzipien der Rechtsordnung“ des ersuchten Staates entgegenstehen.
Die EU-Ratsentscheidung vom März 2022 suspendierte formell die polizeiliche Kooperation mit Russland in vielen Bereichen. Interpol selbst hat Russland nicht ausgeschlossen – die Organisation funktioniert nach dem Prinzip politischer Neutralität. Das führt zu der paradoxen Situation, dass Red Notices weiterhin zirkulieren, aber westeuropäische Rechtsstaaten systematisch die Vollstreckung verweigern.
Andere EU-Mitgliedstaaten verfahren ähnlich wie Deutschland. Die Niederlande stoppten Auslieferungen im April 2022, Schweden folgte 2023 nach einem Grundsatzurteil des Obersten Gerichtshofs. Die skandinavischen Länder verweisen dabei auf ihre eigenen Verfassungsnormen und die Bindung an Artikel 3 EMRK. Eine konzertierte europäische Linie existiert zwar nicht formal, faktisch herrscht aber Einigkeit.
Können Personen mit russischem Haftbefehl sicher nach Deutschland reisen?
Ein Red Notice löst automatisch Grenzkontrollen aus. Wer an einem deutschen Flughafen eintrifft und im System registriert ist, wird festgenommen – unabhängig davon, ob Deutschland letztlich ausliefert. Die erste Phase ist also risikobehaftet: Die betroffene Person verbringt mindestens zehn Tage, oft mehrere Wochen in Auslieferungshaft, bis das OLG entscheidet.
Die Haftbedingungen entsprechen deutschen Standards – deutlich besser als in vielen anderen Ländern. Doch der psychische Druck und die Ungewissheit belasten. Rechtlich gesehen besteht seit 2022 eine hohe Wahrscheinlichkeit der Ablehnung, aber keine absolute Sicherheit. Gerichte entscheiden fallbezogen. Personen mit russischem Haftbefehl sollten vor Reiseantritt fachkundigen rechtlichen Rat einholen, um die individuelle Risikolage zu bewerten.
Ein weiterer Faktor: Transitländer. Wer über Istanbul,Dubai oder Belgrad reist, setzt sich anderen Rechtssystemen aus. Die Türkei liefert gelegentlich an Russland aus, ebenso Serbien. Die Route und der Aufenthaltsstatus spielen eine erhebliche Rolle. Schutzmaßnahmen wie vorherige Anträge auf Aufhebung des Red Notice bei Interpol oder die Beantragung von Reisedokumenten mit eingeschränkter Gültigkeit können helfen – erfordern aber strategische Planung.
Was passiert mit laufenden Verfahren aus der Zeit vor 2022?
Einige Fälle waren bereits vor Kriegsausbruch anhängig. Das OLG Brandenburg behandelte im März 2022 einen Fall, bei dem das Auslieferungsersuchen bereits 2021 gestellt worden war. Das Gericht stellte klar: Die aktuelle Gefährdungslage ist maßgeblich, nicht der Zeitpunkt der Antragstellung. Der Mandant wurde freigelassen.
Diese Linie gilt bundesweit. Personen, die seit Jahren in Deutschland leben und gegen die alte Ersuchen existieren, profitieren von der veränderten Rechtslage. Gerichte werten die politischen und justiziellen Entwicklungen in Russland als so gravierend, dass frühere Zusicherungen ihre Glaubwürdigkeit verloren haben. Selbst bei schweren Vorwürfen – Mord, organisierte Kriminalität – überwiegt der Menschenrechtsschutz.
Anwälte können in solchen Fällen auf die Rechtsprechung seit 2022 verweisen und Wiederaufnahmeanträge stellen, falls ein Verfahren in einer früheren Instanz ungünstig verlief. Die Erfolgsaussichten sind hoch, sofern die rechtliche Argumentation auf den EGMR-Austritt und die dokumentierten Menschenrechtsverletzungen fokussiert wird.
Rechtssicherheit bei Auslieferungsersuchen aus Russland
Unsere Kanzlei vertritt Mandanten in internationalen Auslieferungsverfahren mit Schwerpunkt au fOsteuropa und postsowjetischen Staaten. Wir analysieren individuelle Risiken, entwickeln Verteidigungsstrategien und koordinieren mit Menschenrechtsorganisationen. Erfahrung seit über 15 Jahren in komplexen grenzüberschreitenden Verfahren.

Häufig gestellte Fragen
Gibt es ein offizielles Auslieferungsverbot zwischen Deutschland und Russland?
Nein, ein formelles gesetzliches Verbot existiert nicht. Die Blockade beruht auf richterlicher Einzelfallprüfung nach Paragraph 83 IRG. Seit März 2022 lehnen deutsche Oberlandesgerichte russische Ersuchen systematisch ab, weil Russland nach dem EGMR-Austritt keine glaubwürdigen Menschenrechtsgarantien mehr bieten kann. Das Bundesministerium der Justiz verstärkte diese Linie 2025 durch interne Weisungen an Staatsanwaltschaften.
Können russische Staatsbürger in Deutschland vor Auslieferung sicher sein?
Die Rechtsprechung seit 2022 schützt faktisch vor Überstellung, aber absolute Sicherheit gibt es nicht. Jedes Ersuchen wird einzeln geprüft. Personen mit Red Notice sollten vor Einreise rechtlichen Rat einholen, da sie zunächst festgenommen werden – auch wenn die spätere Ablehnung der Auslieferung wahrscheinlich ist. Transitländer außerhalb der EU bergen zusätzliche Risiken, da dort andere Rechtssysteme gelten.
Wie lange dauert ein Auslieferungsverfahren aktuell?
Seit 2022 werden russische Ersuchen schneller abgelehnt als früher. Nach Festnahme muss das Oberlandesgericht binnen zehn Tagen befasst werden (Paragraph 85 IRG). Die Entscheidung fällt meist innerhalb von vier bis zwölf Wochen. Vor dem Krieg dauerten Verfahren ein bis sechs Monate, da umfangreiche Garantien geprüft wurden – heute entfällt diese Phase, weil russische Zusicherungen grundsätzlich als unglaubwürdig gelten.
Welche Kosten entstehen bei einem Auslieferungsverfahren?
Die Gerichtskosten trägt formal der ersuchende Staat – also Russland. Deutschland übernimmt die Haftkosten während des Verfahrens, etwa 100 bis 150 Euro pro Tag laut Justizportal. Mittellose Betroffene erhalten Pflichtverteidigung auf Staatskosten. Anwaltskosten für spezialisierte Verteidigung variieren je nach Komplexität, liegen aber typischerweise im vier- bis fünfstelligen Bereich bei mehrwöchigen Verfahren.
Hat der Ukraine-Krieg auch Auswirkungen auf Auslieferungen an andere Staaten?
Die Rechtsprechung zu Russland beeinflusst Verfahren gegenüber Belarus, da das Lukaschenko-Regime als russischer Verbündeter ähnlich bewertet wird. Auch dort lehnen deutsche Gerichte Auslieferungen zunehmend ab. Andere autoritäre Staaten wie China oder Saudi-Arabien werden weiterhin einzelfallbezogen geprüft – der EGMR-Austritt Russlands ist ein spezifisches, schwerwiegendes Kriterium, das nicht automatisch übertragbar ist. Die EU diskutiert seit 2023 eine harmonisierte Liste problematischer Staaten, hat aber noch keine verbindliche Regelung verabschiedet.

