
Auslieferungsrecht Spezialist Interpol
Die Auslieferung ist das Verfahren, mit dem eine Person von einem Staat an einen anderen Staat überstellt wird, damit sie dort strafrechtlich verfolgt oder eine bereits verhängte Strafe vollstreckt werden kann. In Deutschland richtet sich dieses Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG), soweit kein vorrangiger völkerrechtlicher Vertrag anwendbar ist.
Wenn gegen Sie ein Auslieferungsersuchen vorliegt oder Sie befürchten, dass ein solches gestellt werden könnte, entscheidet häufig die Geschwindigkeit des Handelns über den Ausgang des Verfahrens. Kontaktieren Sie unsere Anwälte für Auslieferungsrecht für eine vertrauliche Ersteinschätzung.

Auf einen Blick
| Frage | Antwort |
|---|---|
| Was ist eine Auslieferung? | Die Überstellung einer Person an einen anderen Staat zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung, geregelt durch das IRG bzw. vorrangige Auslieferungsverträge. |
| Wer entscheidet über die Zulässigkeit? | Das zuständige Oberlandesgericht (OLG) prüft die rechtliche Zulässigkeit; über die endgültige Bewilligung entscheidet die Landesjustizverwaltung bzw. das Bundesministerium der Justiz (§ 12 IRG). |
| Kann ich in Auslieferungshaft genommen werden? | Ja, nach §§ 15–19 IRG ist Auslieferungshaft oder vorläufige Festnahme bereits vor Eingang des förmlichen Ersuchens möglich. |
| Kann eine Auslieferung abgelehnt werden? | Ja, u. a. bei politischen Straftaten (§ 6 IRG), drohender Todesstrafe ohne Zusicherung (§ 8 IRG) oder drohender Verletzung von Art. 3 EMRK. |
| Wie lange dauert das Verfahren? | Von wenigen Monaten bis über ein Jahr, abhängig von Auslieferungshaft, Rechtsmitteln und Kooperation des ersuchenden Staates. |
Was ist Auslieferung?
Nach § 2 IRG ist die Auslieferung die Übergabe einer Person an einen ausländischen Staat zum Zweck der Strafverfolgung oder der Vollstreckung einer bereits verhängten Strafe. Grundvoraussetzung ist der Grundsatz der beiderseitigen Strafbarkeit: Die zugrundeliegende Tat muss sowohl nach dem Recht des ersuchenden Staates als auch nach deutschem Recht strafbar sein (§ 3 IRG).
Das Gesetz unterscheidet zwei Konstellationen:
- Verfolgungsauslieferung — die Tat muss im ersuchenden Staat mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sein (§ 3 Abs. 2 IRG).
- Vollstreckungsauslieferung — die noch zu vollstreckende Freiheitsstrafe muss mindestens vier Monate betragen (§ 3 Abs. 3 IRG).
Für Auslieferungen innerhalb der EU gilt ein eigenständiges, beschleunigtes Verfahren auf Grundlage des Europäischen Haftbefehls; dieses ist nicht Gegenstand dieser Seite.
Ablauf des Auslieferungsverfahrens in Deutschland
Das Verfahren durchläuft in der Praxis folgende Schritte:
- Vorläufige Festnahme oder Auslieferungshaft — Liegt der dringende Verdacht einer auslieferungsfähigen Tat vor, kann die Staatsanwaltschaft bereits vor Eingang des förmlichen Ersuchens die vorläufige Festnahme veranlassen (§ 19 IRG). Das OLG kann anschließend einen Auslieferungshaftbefehl erlassen (§ 17 IRG) oder Auslieferungshaft anordnen (§ 15 IRG).
- Eingang und Prüfung des Ersuchens — Das förmliche Ersuchen samt Unterlagen (§ 10 IRG) geht über diplomatische oder justizielle Kanäle bei der zuständigen Generalstaatsanwaltschaft ein.
- Zulässigkeitsprüfung durch das Oberlandesgericht — Das OLG prüft, ob die formellen und materiellen Voraussetzungen der §§ 2–9a IRG vorliegen, insbesondere beiderseitige Strafbarkeit, Mindeststrafhöhe und das Fehlen von Ausschlussgründen. Der Verfolgte kann hierzu angehört werden und einen Rechtsanwalt hinzuziehen.
- Bewilligungsentscheidung — Erklärt das OLG die Auslieferung für zulässig, entscheidet abschließend die Landesjustizverwaltung bzw. das Bundesministerium der Justiz über die Bewilligung (§ 12 IRG). Dies ist eine politische Ermessensentscheidung, die trotz Zulässigkeit verweigert werden kann.
- Übergabe — Nach bestandskräftiger Bewilligung erfolgt die tatsächliche Übergabe an den ersuchenden Staat.
Jede dieser Phasen bietet eigene Ansatzpunkte für die anwaltliche Verteidigung — von der Anfechtung der Auslieferungshaft bis zur Stellungnahme im Bewilligungsverfahren.

Wann kann eine Auslieferung abgelehnt werden?
Das IRG sieht mehrere zwingende Ablehnungsgründe vor:
- Politische Straftaten (§ 6 IRG): Die Auslieferung wegen einer politischen Tat ist grundsätzlich unzulässig — mit enger Ausnahme für Völkermord, Mord und Totschlag. Unzulässig ist die Auslieferung zudem, wenn ernstliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Verfolgte wegen Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Anschauung verfolgt würde.
- Militärische Straftaten (§ 7 IRG): Taten, die ausschließlich in der Verletzung militärischer Pflichten bestehen, begründen keine Auslieferung.
- Todesstrafe (§ 8 IRG): Droht dem Verfolgten die Todesstrafe, ist die Auslieferung nur zulässig, wenn der ersuchende Staat verbindlich zusichert, dass sie weder verhängt noch vollstreckt wird.
- Konkurrierende Gerichtsbarkeit (§ 9 IRG): Ist für dieselbe Tat bereits ein rechtskräftiges Urteil in Deutschland ergangen, steht dies der Auslieferung entgegen.
- Verstoß gegen Art. 3 EMRK: Drohen im ersuchenden Staat Folter oder unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung, ist die Auslieferung nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte unzulässig, unabhängig von einer ausdrücklichen IRG-Regelung.
Keiner dieser Gründe wird automatisch geprüft — er muss im Verfahren vor dem OLG aktiv geltend gemacht und belegt werden.
Folgen eines Auslieferungsersuchens
Bereits ein laufendes Auslieferungsverfahren hat unabhängig vom Ausgang spürbare praktische Auswirkungen:
- Auslieferungshaft: Betroffene können über Monate inhaftiert sein, während das Verfahren läuft.
- Reisebeschränkungen: Eine international ausgeschriebene Fahndung führt regelmäßig zu Kontrollen und Festnahmerisiko an Grenzübergängen und Flughäfen.
- Berufliche und finanzielle Folgen: Ein laufendes Verfahren kann Compliance-Prüfungen bei Banken oder Arbeitgebern auslösen, selbst wenn später keine Auslieferung erfolgt.
- Belastung für Familie und Reputation: Auslieferungsverfahren ziehen sich häufig über Monate und wirken sich unmittelbar auf das persönliche Umfeld aus.
Kaution und Haftverschonung
Eine Aussetzung des Vollzugs der Auslieferungshaft (vergleichbar einer Kaution) ist grundsätzlich möglich, wenn der Zweck der Haft auch durch mildere Mittel erreicht werden kann — etwa durch Sicherheitsleistung, Meldeauflagen oder Passentzug. Über einen entsprechenden Antrag entscheidet das zuständige Oberlandesgericht im Rahmen seiner Zuständigkeit für die Auslieferungshaft (§ 15 f. IRG). Maßgeblich sind unter anderem die Fluchtgefahr, die Schwere der zugrundeliegenden Tat und persönliche Umstände wie familiäre Bindungen.
Verhältnis zu Interpol-Ausschreibungen
Ein Auslieferungsersuchen geht häufig mit einer internationalen Ausschreibung über Interpol einher — etwa in Form einer Red Notice. Eine solche Ausschreibung ist kein internationaler Haftbefehl, sondern dient der Informationsweitergabe zwischen Polizeibehörden und kann unabhängig vom Auslieferungsverfahren rechtlich angegriffen werden. Details zu Interpol-Notices, deren Löschung und dem Verfahren vor der Commission for the Control of Interpol’s Files finden Sie auf unserer entsprechenden Seite.
Wer wird ausgeliefert und wofür?
Sowohl deutsche als auch ausländische Staatsangehörige können Gegenstand eines Auslieferungsersuchens sein; die deutsche Staatsangehörigkeit schließt eine Auslieferung an EU-Mitgliedstaaten sowie an den Internationalen Strafgerichtshof nicht aus. Typische zugrundeliegende Deliktsbereiche sind Vermögens- und Wirtschaftsstraftaten, Betäubungsmittelkriminalität, Gewaltdelikte und grenzüberschreitend organisierte Kriminalität.
Häufige Gründe für die Anfechtung eines Auslieferungsersuchens
- Menschenrechtliche Bedenken — etwa drohende Folter, unmenschliche Haftbedingungen oder ein unfaires Verfahren im ersuchenden Staat (Art. 3 und Art. 6 EMRK).
- Fehlende beiderseitige Strafbarkeit — die zugrundeliegende Tat ist nach deutschem Recht nicht strafbar oder erreicht nicht die erforderliche Mindeststrafhöhe.
- Ne-bis-in-idem-Grundsatz — der Verfolgte wurde für dieselbe Tat bereits rechtskräftig abgeurteilt oder freigesprochen (§ 9 IRG).
- Politischer Hintergrund — das Ersuchen dient tatsächlich der Verfolgung wegen politischer Ansichten, Herkunft oder Zugehörigkeit statt einer gewöhnlichen Straftat (§ 6 IRG).
- Formelle Mängel — unvollständige oder nicht fristgerecht nachgereichte Unterlagen (§ 10 IRG).
Achtung
Zögern Sie nicht, Ihre Situation zu klären. Kontaktieren Sie jetzt unsere Anwälte! Schreiben Sie uns an [email protected] und vereinbaren Sie ein kostenloses Beratungsgespräch.

Kann ich Auslieferungsersuchen anfechten?
Jeder Verdächtige hat ein weiteres wichtiges Recht – die Anfechtung des Auslieferungsersuchens und die Berufung.
Alle Fragen, die in diesem Beschluss zu klären sind, beschränken sich auf die folgenden:
- Ist das Gericht für die Prüfung solcher Ersuchen (um Auslieferung) zuständig?
- War das mutmaßliche Verbrechen in der Liste der ursprünglich im Auslieferungsabkommen aufgeführten Straftaten enthalten?
- Gibt es genügend Beweise, um zu glauben, dass der Angeklagte der angeblichen Straftat schuldig ist?
Es ist jedoch erwähnenswert, dass es recht schwierig ist, sich einer Auslieferung vor Gericht zu entziehen. Besonders schwierig ist es, sich solchen Konsequenzen zu entziehen, wenn es sich um ein Land handelt, mit dem der Staat ein aktives Auslieferungsabkommen hat. Aber ein guter Anwalt kann die Chancen auf einen erfolgreichen Abschluss des Falles erhöhen.
Welche unserer Anwälte arbeiten mit Auslieferungsanträgen?
Dmytro Konovalenko, ist ein Anwalt mit langjähriger Erfahrung im Umgang mit Interpol und Auslieferungsfällen. Dmytro hat erfolgreich Auslieferungen für Mandanten aus Europa, Asien und dem Fernen Osten angefochten.
Anatoliy Yarovyi, Rechtsanwalt, Doktor der Rechtswissenschaften. Anatoliy ist spezialisiert auf Einsprüche gegen INTERPOL Rote Mitteilungen und Auslieferungsersuchen.

Wie lange dauert das Auslieferungsverfahren?
Das Auslieferungsverfahren kann sehr unterschiedlich sein und zwischen einigen Monaten und mehreren Jahren dauern. Zu den Faktoren, die die Dauer beeinflussen, gehören die Komplexität des Falles, das Rechtssystem des Landes, die Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen, und die Frage, ob der Fall internationale Verträge oder besondere diplomatische Erwägungen beinhaltet.
Kann ich während eines Auslieferungsverfahrens auf Kaution freigelassen werden?
Ja, Sie können während eines Auslieferungsverfahrens Anspruch auf eine Kaution haben, aber das ist nicht garantiert. Das Gericht wird Faktoren wie die Schwere der Anklage, die Fluchtgefahr, die Wahrscheinlichkeit der Auslieferung und die Frage, ob Sie eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen, berücksichtigen. Die Bewilligung einer Kaution kann an strenge Auflagen geknüpft sein.
Welche Möglichkeiten gibt es, sich gegen die Auslieferung zu wehren?
Zu den üblichen Einwänden gegen eine Auslieferung gehören:rn
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- der Nachweis, dass die Anklage politisch motiviert ist;
- der Nachweis, dass eine Auslieferung gegen die Menschenrechte verstoßen würde;
- das Argument, dass das Verbrechen in beiden Ländern nicht anerkannt wird (doppelte Strafbarkeit);
- das Aufzeigen von Verfahrensfehlern im Auslieferungsersuchen.Auch der Nachweis, dass Sie im ersuchenden Land ungerecht behandelt oder verfolgt würden, kann eine Verteidigung sein.
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Wer entscheidet, ob ich ausgeliefert werden soll?
Die Entscheidung über die Auslieferung wird in erster Linie vom Gericht getroffen, das die rechtlichen Gründe für das Auslieferungsersuchen prüft. In vielen Ländern muss nach der Entscheidung des Gerichts auch ein Regierungsbeamter (z. B. ein Justizminister oder eine ähnliche Behörde) die Auslieferung genehmigen, bevor sie endgültig vollzogen wird.
Kann ich festgenommen und inhaftiert werden, bis ein Auslieferungsersuchen gestellt wird?
Ja, Sie können festgenommen und in Gewahrsam genommen werden, während die Behörden auf ein förmliches Auslieferungsersuchen warten. Dies geschieht häufig, wenn die Gefahr besteht, dass Sie fliehen, oder wenn es einen hinreichenden Grund für die Annahme gibt, dass ein Auslieferungsersuchen gegen Sie gestellt wird.
Kann ich ausgeliefert werden, wenn die Straftat in meinem Land nicht anerkannt wird?
Im Allgemeinen nicht. Nach dem Grundsatz der beiderseitigen Strafbarkeit können Sie nicht ausgeliefert werden, wenn die Ihnen zur Last gelegte Straftat nicht sowohl im ersuchenden Land als auch in Ihrem eigenen Land als Straftat gilt. Dieser Grundsatz stellt sicher, dass Sie nicht für Handlungen ausgeliefert werden, die in dem Land, in dem Sie sich derzeit befinden, legal wären.

