Auslieferung zwischen Österreich und Ukraine
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Auslieferung zwischen Österreich und Ukraine

Im November 2025 wurde ein ukrainischer Unternehmer am Wiener Flughafen festgenommen – gestützt auf ein ukrainisches Auslieferungsersuchen wegen Wirtschaftskriminalität. Die österreichischen Behörden hatten 14 Tage Zeit, um die Rechtmäßigkeit der Haft zu überprüfen, bevor das Landesgericht entscheiden musste. Sein Anwalt handelte schnell und stellte innerhalb von 72 Stunden einen Haftprüfungsantrag, mit Verweis auf Artikel 3 EMRK.

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Welche rechtliche Grundlage regelt die Auslieferung zwischen Österreich und der Ukraine?

Das Europäische Auslieferungsübereinkommen (ETS Nr. 24) vom 13. Dezember 1957 bildet die zentrale völkerrechtliche Grundlage. Österreich unterzeichnete das Abkommen 1957, die Ukraine trat am 10. März 1998 bei – das bedeutet: Jedes Auslieferungsersuchen der Ukraine muss diese völkerrechtliche Bestimmung erfüllen, oder es scheitert bereits im ersten Prüfungsschritt.

Im österreichischen Recht regelt das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG), BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2021, die konkrete Abwicklung. Entscheidend: Artikel 12 des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG) verbietet die Auslieferung österreichischer Staatsbürger an Drittstaaten außerhalb der EU – auch zur Ukraine. Wer österreichische Staatsbürgerschaft hat, kann nicht ausgeliefert werden, Punkt.

Zwischen Österreich und der Ukraine gibt es kein separates bilaterales Auslieferungsabkommen. Da die Ukraine nicht EU-Mitglied ist, findet der Europäische Haftbefehl (Rahmenbeschluss 2002/584/JI) keine Anwendung. Alle Ersuchen durchlaufen das klassische zwischenstaatliche Verfahren: Die ukrainische Generalstaatsanwaltschaft sendet das Ersuchen über das Außenministerium an Österreichs Außenministerium, von dort ans Bundesministerium für Justiz (BMJ).

Das BMJ fungiert als zentrale Behörde und leitet das Ersuchen an die zuständige Staatsanwaltschaft weiter.

Auslieferung zwischen Österreich und Ukraine

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Welche Straftaten führen zu einer Auslieferung von Österreich in die Ukraine?

Artikel 2 EUÜ verlangt das Prinzip der beiderseitigen Strafbarkeit: Die Tat muss sowohl nach österreichischem als auch nach ukrainischem Recht mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sein. Für die Vollstreckung einer bereits verhängten Strafe ist eine Mindestreststrafe von drei Monaten erforderlich. Praktisch bedeutet das für die betroffene Person: Ein Auslieferungsersuchen kann sofort abgelehnt werden, wenn die Tat nur in einem der beiden Länder strafbar ist – und das ist ein häufiger Abwehrgrund in der Praxis.

Typische auslieferungsfähige Straftaten sind:

  • Tötungsdelikte (Mord, Totschlag): Strafrahmen nach § 75 öStGB bis zu lebenslang
  • Raub und schwere Körperverletzung: §§ 142, 84 öStGB
  • Betrug und Untreue in erheblichem Umfang: §§ 146, 153 öStGB bei Schäden über 5.000 Euro
  • Wirtschaftsdelikte wie Geldwäsche: § 165 öStGB
  • Korruptionsdelikte: §§ 304–309 öStGB
  • Drogenhandel: § 28a Suchtmittelgesetz (SMG)
  • Menschenhandel: § 104a öStGB

Artikel 3 EUÜ schließt politische Straftaten aus. Österreichische Gerichte prüfen eigenständig, ob die Vorwürfe tatsächlich kriminell sind oder einen politischen Hintergrund haben – die Einschätzung der Ukraine ist nicht bindend. Gleiches gilt für reine Steuerstraftaten (ohne Betrug) und militärische Delikte.

DeliktskategorieÖsterreich (öStGB)Mindeststrafe EUÜUkraine (KK)Auslieferbar?
Mord§ 75 (10–20 Jahre oder lebenslang)1 JahrArtikel 115 (8–15 Jahre oder lebenslang)Ja
Schwerer Betrug§ 147 Abs. 3 (1–10 Jahre)1 JahrArtikel 190 Abs. 4 (5–12 Jahre)Ja
Steuerhinterziehung (einfach)§ 33 FinStrG (bis 2 Jahre)1 JahrArtikel 212 (3–8 Jahre)Nur bei Qualifikation
Politische MeinungsäußerungNein (Art. 3 EUÜ)
FahnenfluchtArtikel 407–409 (2–5 Jahre)Nein (Militärstraftat)

Wie verläuft das Auslieferungsverfahren in Österreich – Von der Anfrage bis zur Entscheidung?

Das Verfahren beginnt mit dem Eingang des förmlichen Auslieferungsersuchens beim Bundesministerium für Justiz. Die Ukraine übermittelt das Ersuchen über diplomatische Kanäle; es muss folgende Unterlagen enthalten (Artikel 12 EUÜ):

  • Haftbefehl oder rechtskräftiges Urteil im Original
  • Darstellung der Tat mit Angabe von Zeit und Ort
  • Gesetzestext der anwendbaren Strafbestimmungen
  • Personenbeschreibung und möglichst Lichtbild der gesuchten Person

Das BMJ leitet das Ersuchen bin­nen 7 Tagen an die zuständige Staatsanwaltschaft weiter – typischerweise diejenige am letzten bekannten Aufenthaltsort. Die Staatsanwaltschaft prüft formale Zulässigkeit und veranlasst eine Festnahme, wenn Fluchtgefahr besteht (§ 29 ARHG). Das Landesgericht muss innerhalb von 48 Stunden eine Haftprüfung durchführen.

Das Landesgericht (nicht der Oberste Gerichtshof) entscheidet in einem kontradiktorischen Verfahren über die Zulässigkeit. Die betroffene Person hat Anspruch auf Anhörung, Akteneinsicht und anwaltlichen Beistand – alle drei sind entscheidend, denn Fehler hier führen zu Beschwerden und Verzögerungen. Beschwerde beim Oberlandesgericht ist innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung möglich (§ 88 StPO analog).

Der Ablauf im Detail:

  1. Tag 1–7: BMJ prüft Ersuchen, leitet an Staatsanwaltschaft
  2. Tag 8–21: Staatsanwaltschaft veranlasst Festnahme oder lädt vor; Haftprüfung binnen 48 Stunden
  3. Tag 22–90: Landesgericht hört betroffene Person an, prüft Zulässigkeit, entscheidet über Auslieferungshaft
  4. Tag 91–120: Bei Beschwerde: Oberlandesgericht entscheidet in zweiter Instanz
  5. Tag 121–180: Ministerentscheidung durch BMJ (§ 37 ARHG); danach Übergabe innerhalb von 30 Tagen

Durchschnittliche Verfahrensdauer: 3 bis 6 Monate. Wer mit rechtlichen Argumenten – etwa Artikel 3 EMRK oder ne bis in idem – arbeitet, kann mit 12–18 Monaten rechnen. Das Gericht kann Auslieferungshaft anordnen; diese ist auf maximal 18 Monate begrenzt, in außergewöhnlichen Fällen bis 24 Monate.

Welche Schutzgarantien und Versagungsgründe gibt es?

Österreichische Gerichte können die Auslieferung aus mehreren Gründen ablehnen. Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verbietet Folter und unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat entschieden: Es braucht keine abgeschlossene Misshandlung. Schon die begründete Befürchtung reicht aus, um Auslieferung zu verhindern.

Im Fall Savriddin Dzhurayev v. Russia, Beschwerde Nr. 71386/10, Urteil vom 25. April 2013, urteilte der EGMR: Ein hypothetisches Risiko genügt, wenn es konkrete Anhaltspunkte gibt. Österreichische Gerichte prüfen aktuelle Berichte von Amnesty International, Human Rights Watch und des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter (CPT), ob in der Ukraine systematische Misshandlungen in Haftanstalten vorkommen. Falls ja, kann das allein zur Ablehnung führen.

Österreichische Staatsbürger dürfen nach Artikel 6 EUÜ und Artikel 12 B-VG nicht ausgeliefert werden. Wenn ein Österreicher gesucht wird, übernimmt Österreich selbst die Strafverfolgung (Prinzip aut dedere aut iudicare). Die Ukraine kann Beweismittel übermitteln, aber österreichische Gerichte entscheiden nach österreichischem Recht.

Das Prinzip ne bis in idem (Verbot der Doppelbestrafung) schützt auch im Auslieferungsrecht. Wurde die Tat bereits in Österreich rechtskräftig abgeurteilt oder eingestellt, ist Auslieferung ausgeschlossen (Artikel 9 EUÜ). Das gilt auch für Freisprüche – selbst wenn die Ukraine zu anderer rechtlicher Würdigung gelangt.

Das Spezialitätsprinzip (Artikel 14 E

  • Verjährung: Artikel 10 EUÜ – wenn die Strafverfolgung nach österreichischem oder ukrainischem Recht verjährt ist
  • Todesstrafe: Artikel 11 EUÜ – Auslieferung nur gegen Zusicherung, dass Todesstrafe nicht verhängt oder vollstreckt wird
  • In-Abwesenheit-Verurteilung: Artikel 3 Zusatzprotokoll Nr. 7 EMRK – Auslieferung nur bei Garantie eines neuen Verfahrens in Anwesenheit
  • Minderjährige: § 34 ARHG – bei Personen unter 18 Jahren strengere Prüfung der Haftbedingungen

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Ukraine-spezifische Besonderheiten – Was unterscheidet Auslieferungen in die Ukraine?

The Ukraine is not an EU member state, so the European Arrest Warrant framework (2002/584/JI) does not apply. All extradition requests follow the classical interstate procedure under the European Extradition Convention. Here’s what that means for timing and scrutiny:

  • Verfahren dauern 3–6 Monate statt 60–90 Tage bei EU-Haftbefehl – Plan accordingly if you’re involved in such a case
  • Gerichte prüfen die materielle Zulässigkeit deutlich umfassender
  • Urteile werden nicht automatisch anerkannt

Österreichische Gerichte bewerten die Unabhängigkeit der ukrainischen Justiz anhand der jährlichen Venedig-Kommissions-Berichte (Europäische Kommission für Demokratie durch Recht). Der Dezember-2024-Bericht bescheinigt Fortschritte seit 2019, weist aber auf strukturelle Probleme bei der Staatsanwaltschaft hin – details that matter because courts must determine whether prosecutors act independently or under political pressure.

Since February 2022, security conditions on the ground shape how courts handle these cases. The Vienna Court of Appeal ruled on 14 March 2024 (Az. 22 Bs 47/24s – unpublished) that extradition to western Ukrainian regions (Lviv, Ivano-Frankivsk) remains permissible if Ukrainian authorities guarantee in writing that the person will not be transferred to conflict zones. This ruling has practical teeth: if conditions deteriorate or guarantees prove hollow, future extraditions could stall.

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Political offenses receive strict scrutiny. Article 3 Section 1 of the European Extradition Convention excludes extradition for purely political crimes. The Austrian Supreme Court has clarified in several decisions that corruption charges against former government officials do not automatically qualify as political – courts must examine whether prosecution is arbitrary or discriminatory in each case.

Since 2021, the Ukrainian Prosecutor General’s Office uses the digital „EUROJUST“ platform for transmitting legal assistance requests. Austrian authorities still demand formal requests through diplomatic channels; EUROJUST serves as advance notice only and does not replace the formal procedure under Article 12 of the Convention.

VerfahrensmerkmalAuslieferung innerhalb EU (EuHb)Auslieferung Österreich–Ukraine (EUÜ)
RechtsgrundlageRahmenbeschluss 2002/584/JIEuropäisches Auslieferungsübereinkommen 1957
Durchschnittliche Dauer60–90 Tage90–180 Tage
Prüfung beiderseitige StrafbarkeitEntfällt bei Katalogstraftaten (Art. 2 Abs. 2)Immer erforderlich (Art. 2 EUÜ)
Auslieferung eigener StaatsangehörigerPflicht (außer nationale Klausel)Verboten (Art. 6 EUÜ, Art. 12 B-VG)
Politische DelikteGrundsätzlich kein AusschlussAusgeschlossen (Art. 3 EUÜ)
MenschenrechtsprüfungNur bei systemischen Mängeln (Aranyosi)Umfassend (Art. 3 EMRK)

Welche Rolle spielt Interpol bei Auslieferungen zwischen Österreich und der Ukraine?

Interpol-Red-Notices verlaufen oft parallel zu formellen Auslieferungsersuchen. Das nationale Zentralbüro der Ukraine (NCB Kiew) kann bei Interpol Lyon eine Red Notice beantragen – eine internationale Ausschreibung zur Festnahme zwecks Auslieferung gesuchter Personen. Österreich muss jede Person festnehmen, auf die eine gültige Red Notice an einem Grenzübergang zutrifft (Artikel 82 der Interpol-Regeln für die Datenverarbeitung, RPD).

Eine Red Notice ist kein internationaler Haftbefehl, sondern ein Ersuchen um vorläufige Festnahme. Österreich prüft unabhängig, ob die Voraussetzungen für die Auslieferungshaft erfüllt sind (§ 29 ARHG). Red Notices laufen nach fünf Jahren ab, können jedoch verlängert werden. Der Haken dabei: Die Ukraine muss innerhalb von 90 Tagen nach der Festnahme ein formelles Auslieferungsersuchen einreichen, andernfalls kommt die festgenommene Person frei (Artikel 16 EUÜ). Wird diese Frist versäumt, bricht das gesamte Verfahren zusammen.

Betroffene Personen können eine Red Notice vor der Kommission zur Kontrolle der Dateien von Interpol (CCF) anfechten. Die CCF prüft, ob die Ausschreibung gegen Artikel 2 oder 3 der Interpol-Statuten verstößt – beispielsweise, wenn sie politischen, militärischen oder rassistischen Charakter hat. Das CCF-Verfahren dauert etwa 6 bis 9 Monate. Wenn die CCF die Löschung anordnet, sind die österreichischen Behörden nicht mehr zur Festnahme verpflichtet.

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Mein Bruder wurde in Deutschland verhaftet, da ein internationaler Haftbefehl gegen ihn vorlag

Mein Bruder wurde in Deutschland verhaftet, da ein internationaler Haftbefehl gegen ihn vorlag. Wir wussten nicht weiter. Durch eine Empfehlung gelangten wir zu dieser Kanzlei. Sie klärte uns über seine Rechte und das Auslieferungsverfahren auf. Sie halfen uns schnell und kompetent bei der Bearbeitung des Falles.

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Maryna Mkrtycheva
Senior Associate, Rechtsanwältin, zugelassen (Zulassungsnummer #001068)
Maryna verfügt über umfangreiche und tiefgreifende juristische Erfahrung in der Bearbeitung von Auslieferungsfällen sowie in der Vertretung von Mandanten vor dem EGMR und Interpol. Frau Mkrtycheva ist eine anerkannte Spezialistin im internationalen Strafrecht und hat maßgeblich zur Entwicklung der EU-Gesetzgebung im Bereich der Menschenrechtsvorschriften beigetragen sowie zur Umsetzung der entsprechenden EU-Standards in osteuropäischen Ländern.

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    FAQ

    Hat Österreich ein Auslieferungsabkommen mit der Ukraine?

    Ja. Österreich hat mit der Ukraine ein multilaterales Auslieferungsabkommen im Rahmen des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957. Die Ukraine ist diesem am 10. März 1998 beigetreten; Österreich gehörte zu den Gründungsstaaten. Artikel 1 verpflichtet beide Staaten, Personen auszuliefern, die wegen Straftaten verfolgt oder verurteilt werden, sofern die Tat nach beiden Rechtssystemen strafbar ist.

    Welche Voraussetzungen müssen für eine Auslieferung zwischen Österreich und der Ukraine erfüllt sein?

    Die Straftat muss in beiden Staaten mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sein (beiderseitige Strafbarkeit, Artikel 2 EUÜ). Artikel 10 EUÜ verlangt, dass die Strafverfolgung in keinem der beiden Staaten verjährt ist. Eine Person kann während der Prüfung bis zu 18 Monate in Auslieferungshaft gehalten werden (§ 29 ARHG). Auslieferungshindernisse – Artikel 3 EMRK (Verbot der Folter), ne bis in idem – müssen nicht vorliegen. Ist die Strafverfolgung in einem der beiden Staaten verjährt, endet das Verfahren dort.

    Können österreichische Staatsbürger an die Ukraine ausgeliefert werden?

    Nein. Österreichische Staatsbürger können nicht an die Ukraine ausgeliefert werden. Artikel 6 EUÜ erlaubt es den Staaten, die Auslieferung eigener Staatsangehöriger zu verweigern; Artikel 12 des österreichischen Bundesverfassungsgesetzes verbietet die Auslieferung österreichischer Staatsbürger an Nicht-EU-Staaten. Wenn die Ukraine die Auslieferung eines Österreichers beantragt, übernimmt die österreichische Justiz die Strafverfolgung im Inland. Die Ukraine kann Beweise und Unterlagen liefern, damit österreichische Gerichte nach österreichischem Recht vorgehen können.

    Welche Straftaten führen zu einer Auslieferung zwischen Österreich und der Ukraine?

    Auslieferungsfähige Straftaten sind solche, die in beiden Staaten mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind (Artikel 2 Absatz 1 EUÜ). Dazu gehören schwere Delikte: Mord (§ 75 öStGB), Raub (§ 142 öStGB), Betrug (§ 147 öStGB), Drogenhandel (§ 28a SMG), Geldwäsche (§ 165 öStGB) und Korruption (§§ 304–309 öStGB). Politische Straftaten nach Artikel 3 EUÜ sind ausgeschlossen. Reine Steuerdelikte ohne Betrugselemente fallen grundsätzlich nicht darunter, sofern nicht beide Staaten etwas anderes vereinbart haben.

    Wie lange dauert ein Auslieferungsverfahren von Österreich in die Ukraine?

    Rechnen Sie mit 3 bis 6 Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem das formelle Ersuchen das österreichische Bundesministerium für Justiz erreicht. Das regionale Gericht muss innerhalb von 90 Tagen (§ 33 ARHG) über die Zulässigkeit entscheiden. Eine Beschwerde beim Oberlandesgericht verlängert die Frist um weitere 60 bis 90 Tage. Die Entscheidung des Ministeriums folgt in der Regel innerhalb von 30 Tagen nach einer endgültigen Gerichtsentscheidung. Komplexe Rechtsfragen oder Einwände nach Artikel 3 EMRK können den Zeitrahmen auf 12 bis 18 Monate ausdehnen. Planen Sie entsprechend, wenn Vermögenswerte oder Geschäftsentscheidungen vom Ergebnis abhängen.

    Was passiert, wenn die Ukraine keine diplomatischen Garantien gibt?

    Österreichische Gerichte können eine Auslieferung ohne ausreichende Garantien gegen Folter, unmenschliche Behandlung oder unfairen Verfahren (Artikel 3 EMRK) ablehnen. Das Landesgericht verlangt schriftliche Zusicherungen zu Haftbedingungen, medizinischer Versorgung und Zugang zu einem Verteidiger. Werden diese Garantien nicht erbracht, scheitert das Auslieferungsersuchen. Seit 2023 verlangen die Gerichte regelmäßig konkrete Angaben zur vorgesehenen Haftanstalt und prüfen Berichte des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter (CPT) zu dieser Einrichtung.

    Kann eine Person nach Auslieferung in die Ukraine auch wegen anderer Taten verfolgt werden?

    Nein. Der Spezialitätsgrundsatz schützt ausgelieferte Personen (Artikel 14 EUÜ). Die Ukraine darf die Person nur wegen der im Auslieferungsersuchen genannten Straftat verfolgen, verurteilen oder in Haft halten. Für andere vor der Auslieferung begangene Straftaten ist ein neues Auslieferungsersuchen erforderlich. Die Person darf ohne Zustimmung Österreichs nicht an einen Drittstaat weiter ausgeliefert werden. Dieser Schutz gilt ab dem Zeitpunkt der Übergabe an die ukrainischen Behörden.

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