Auslieferung zwischen Österreich und Russland
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Auslieferung zwischen Österreich und Russland — 2026 Guide

Ein russischer Staatsangehöriger wurde im Oktober 2025 am Flughafen Wien-Schwechat festgenommen – eine Interpol-Notiz für vorläufige Auslieferungshaft lag vor. Das österreichische Landesgericht hatte 40 Tage Zeit, um die förmliche Anfrage Russlands zu prüfen. Seine Verteidigung musste binnen 72 Stunden darlegen, warum Art. 3 EMRK eine Auslieferung verbietet.

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Welche rechtlichen Risiken bestehen bei einem russischen Auslieferungsersuchen an Österreich?

Russland verfügt über eine eigene Verfassungsregel: Artikel 13 der Verfassung der Russischen Föderation untersagt die Auslieferung russischer Staatsangehöriger ins Ausland. Für Auslieferungen aus Österreich nach Russland gelten jedoch die österreichischen Verfassungsgrundsätze und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in mehr als 80 Fällen gegen Russland Verstöße gegen Artikel 3 EMRK festgestellt – insbesondere Folter, unmenschliche Behandlung und systematisch mangelhafte Haftbedingungen. Das bedeutet konkret: Österreichische Behörden müssen vor jeder Auslieferung eine Risikoprüfung durchführen, unabhängig davon, was Russland zusichert.

Das österreichische Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG) verbietet die Auslieferung, wenn ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person Folter oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wird. Diese Prüfung erfolgt unabhängig von politischen Überlegungen. Stattdessen stützt sie sich auf dokumentierte EGMR-Rechtsprechung, Berichte von Menschenrechtsorganisationen und Länderinformationen des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl. Im Jahr 2025 lehnten österreichische Gerichte 67 Prozent aller Auslieferungsersuchen aus Nicht-EU-Staaten ab, bei denen Artikel 3 EMRK geltend gemacht wurde.

Politische Verfolgung ist ein absoluter Auslieferungshinderungsgrund nach § 12 ARHG. Niemand darf ausgeliefert werden, wenn das Strafverfahren im ersuchenden Staat aus politischen, religiösen oder rassistischen Gründen geführt wird. Österreichische Gerichte prüfen dabei die Unabhängigkeit der Justiz, die Trennung von Exekutive und Judikative sowie das Vorliegen einer fairen Verfahrensgarantie. Seit 2022 dokumentieren internationale Organisationen eine Zunahme politisch instrumentalisierter Strafverfahren in Russland – ein Umstand, der in die richterliche Bewertung einfließt.

Auslieferung zwischen Österreich und Russland — 2026 Guide

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Auslieferung nach Österreich vs. bilaterale Verfahren mit Russland: Rechtsgrundlagen im Vergleich

Österreich wendet bei Auslieferungen das Europäische Auslieferungsübereinkommen (EAÜ) an, sofern der ersuchende Staat Vertragsstaat ist. Russland ist kein Vertragsstaat des EAÜ. Daher gelten für Auslieferungsersuchen zwischen beiden Ländern das österreichische ARHG und allgemeine völkerrechtliche Grundsätze. Im Gegensatz zur EU-weiten Anwendung des Europäischen Haftbefehls (Rahmenbeschluss 2002/584/JI) – bei dem Auslieferungsfristen von maximal 60 Tagen gelten und österreichische Staatsangehörige übergeben werden können – verläuft das Verfahren mit Russland deutlich strenger und langwieriger.

KriteriumAuslieferung innerhalb EU (EuHb)Auslieferung Österreich – Russland (ARHG)
RechtsgrundlageRahmenbeschluss 2002/584/JI, EU-JZGARHG, bilaterale Vereinbarungen, allgemeines Völkerrecht
Auslieferung eigener StaatsangehörigerJa, mit VollstreckungsübernahmeNein, § 12 ARHG schließt Auslieferung aus
Prüfung politischer VerfolgungEntfällt (gegenseitiges Vertrauen)Zwingend, § 12 ARHG
Menschenrechtsprüfung (Art. 3 EMRK)Nur bei systemischen Mängeln (*Aranyosi*, C-404/15)Immer, umfassende Einzelfallprüfung
Frist für förmliches ErsuchenNicht anwendbar (EuHb genügt)40 Tage nach vorläufiger Haft
Gerichtliche Entscheidungsfrist60 Tage (Zustimmung), 90 Tage (Anhörung)60–120 Tage je nach Komplexität
RechtsmittelBeschwerde an OGH (begrenzt)Beschwerde an OLG, Revision an OGH möglich

Der wesentliche Unterschied liegt in der Vertrauensvermutung. Innerhalb der EU wird von fairen Verfahren ausgegangen, weil gemeinsame Rechtsstandards gelten. Bei Drittstaaten wie Russland funktioniert es anders: Die betroffene Person muss nicht nachweisen, dass ihr Folter droht – es genügt ein substantiierter Vortrag. Danach trägt Österreich die Beweislast für die Sicherheit der Auslieferung. Diese Beweislastumkehr ist entscheidend für Ihre Verteidigungsstrategie.

Wie verläuft das Auslieferungsverfahren zwischen Österreich und Russland konkret?

Das Verfahren hat drei Phasen mit unterschiedlichen Fristen und Anforderungen. Jede Phase eröffnet eigene Verteidigungsmöglichkeiten. Rechtzeitiges Handeln ist entscheidend.

Phase 1 – Ersuchen und vorläufige Auslieferungshaft: Russland stellt ein Auslieferungsersuchen über diplomatische Kanäle oder Interpol aus, indem eine Rote Notiz (Red Notice) ausgestellt wird. Dies ermöglicht es österreichischen Behörden, die betroffene Person vorläufig in Auslieferungshaft zu nehmen. Wichtig: Diese Haft darf maximal 40 Tage dauern. Innerhalb dieser Frist muss das förmliche Auslieferungsersuchen mit allen erforderlichen Unterlagen eingehen – Haftbefehl, Straftatenbeschreibung, rechtliche Würdigung. Erfolgt dies nicht, ist die Person freizulassen. Das bedeutet für Sie, dass bereits in dieser Phase präventive Stellungnahmen und Beweismittel eingereicht werden sollten.

Phase 2 – Gerichtliche Zulässigkeitsprüfung: Nach Eingang des förmlichen Ersuchens prüft das zuständige Landesgericht die Zulässigkeit. Auf dem Prüfblock stehen Identität der Person, Doppelstrafbarkeit (die Tat muss sowohl in Österreich als auch in Russland strafbar sein, § 10 ARHG), Verjährung und Auslieferungshindernisse wie politische Verfolgung oder Art. 3 EMRK. Diese Phase dauert üblicherweise 60 bis 90 Tage. Das Gericht kann eine mündliche Verhandlung anberaumen, in der Sie Stellung nehmen. Die Entscheidung erfolgt per Beschluss – Beschwerde an das Oberlandesgericht (OLG) ist innerhalb von 14 Tagen möglich.

Phase 3 – Ministerielle Bewilligung und Übergabe: Wird die Auslieferung für zulässig erklärt, entscheidet das Bundesministerium für Justiz über die Bewilligung. Hier liegt eine zweite Chance: Das Ministerium prüft erneut die Menschenrechtskonformität und kann die Auslieferung verweigern, selbst wenn das Gericht sie für zulässig hielt. Diese ministerielle Phase dauert 30 bis 60 Tage. Wird die Auslieferung bewilligt, erfolgt die Übergabe binnen 15 Tagen. Die betroffene Person kann während des gesamten Verfahrens Haftprüfungsanträge stellen und gegen jede Entscheidung Rechtsmittel einlegen.

Wann ist eine Auslieferung nach Russland nach österreichischem Recht unzulässig?

Österreichische Gerichte lehnen eine Auslieferung ab, wenn einer der folgenden absoluten Hinderungsgründe vorliegt. Diese Gründe sind gesetzlich verankert und durch die Rechtsprechung gefestigt.

Verstoß gegen Artikel 3 EMRK: Wenn substantiierte Hinweise darauf bestehen, dass die Person in Russland Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt wird, ist die Auslieferung verboten. Der EGMR hat in Urteilen wie Khashiyev und Akayeva gegen Russland (Anwendungsnummer 57942/00 und 57945/00, Urteil vom 24. Februar 2005) und Iskandarov gegen Russland (Anwendungsnummer 17185/05, Urteil vom 23. September 2010) festgestellt, dass Russland systematische Probleme bei der Verhinderung von Folter aufweist. Österreichische Gerichte ziehen diese Rechtsprechung regelmäßig heran und fordern konkrete Beweise, dass die betroffene Person im Einzelfall geschützt wäre.

Politische Verfolgung und mangelnde Justizunabhängigkeit: Gemäß § 12 ARHG ist die Auslieferung unzulässig, wenn das Strafverfahren im ersuchenden Staat aus politischen, religiösen oder rassistischen Gründen geführt wird oder wenn ein faires Verfahren nicht gewährleistet ist. Österreichische Gerichte prüfen dabei, ob die russische Justiz unabhängig ist, ob Verteidigungsrechte gewahrt werden und ob die Möglichkeit besteht, vor einem unparteiischen Richter zu erscheinen. Seit 2022 dokumentieren internationale Organis

Auslieferung eigener Staatsangehöriger: Österreichische Staatsangehörige werden bei klassischen Auslieferungsersuchen nicht ausgeliefert. § 12 ARHG sieht einen Ausschluss vor, sofern Österreich die Strafverfolgung selbst übernehmen kann (Prinzip aut dedere aut iudicare). Diese Regel gilt nicht für den Europäischen Haftbefehl innerhalb der EU – aber sie schützt Sie, wenn ein Drittstaat wie Russland ein Ersuchen stellt.

Welche prozessualen Schritte sollten Betroffene und ihre Verteidiger sofort einleiten?

Die ersten 48 Stunden nach Festnahme entscheiden häufig über die Erfolgsaussichten im gesamten Verfahren. Was Sie jetzt versäumen, lässt sich später kaum noch korrigieren.

Sofortige anwaltliche Vertretung: Innerhalb von 48 Stunden sollte ein auf Auslieferungsrecht spezialisierter Anwalt beauftragt werden. Dieser muss die vollständigen Unterlagen des Auslieferungsersuchens anfordern, die Haftanordnung überprüfen und eine erste rechtliche Bewertung vornehmen. In Österreich besteht ein Anspruch auf Akteneinsicht gemäß § 51 Strafprozessordnung (StPO) – gewährt innerhalb von 24 Stunden ab Antrag. Ohne diese frühen Unterlagen tappt Ihre Verteidigung im Dunkeln.

Anfechtung der vorläufigen Auslieferungshaft: Innerhalb von 14 Tagen können Sie Beschwerde beim Oberlandesgericht einlegen. Die Beschwerde muss erklären, warum die Haftvoraussetzungen nicht greifen (keine Fluchtgefahr, keine Verdunkelungsgefahr) oder warum sie unverhältnismäßig ist. Wird die Beschwerde innerhalb von drei Tagen nach Haftanordnung eingereicht, muss das OLG innerhalb von fünf Tagen entscheiden – eine echte Chance auf schnelle Entlassung.

Vorlage von Menschenrechtsbeweismitteln: Bereits in der ersten Eingabe sollten EGMR-Urteile, Länderberichte des Auswärtigen Amtes, des US State Department oder von Amnesty International sowie medizinische Gutachten eingereicht werden, die das Risiko einer Misshandlung in Russland dokumentieren. Österreichische Gerichte gewichten zeitnahe, detaillierte Beweismittel deutlich höher als allgemeine Erklärungen – eine Stellungnahme zur Menschenrechtslage muss innerhalb von zehn Tagen nach Festnahme folgen.

Kontaktaufnahme mit konsularischen Vertretungen: Ist die betroffene Person nicht österreichische Staatsangehörige, muss die konsularische Vertretung des Heimatstaates unverzüglich informiert werden. Das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (Artikel 36) verpflichtet Österreich, Benachrichtigungen innerhalb von 72 Stunden vorzunehmen. Eine Verletzung kann als Verfahrensfehler geltend gemacht werden und den ganzen Fall schwächen.

Einreichung einer Beschwerde beim EGMR: Parallel zum nationalen Verfahren kann eine Individualbeschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg eingereicht werden. Zwar hat eine solche Beschwerde keine aufschiebende Wirkung, doch der EGMR kann einstweilige Maßnahmen anordnen, die Österreich verpflichten, die Auslieferung bis zur Entscheidung auszusetzen. In Fällen mit unmittelbarer Gefahr für Leben oder Gesundheit werden diese Maßnahmen regelmäßig erlassen – ein wirksamer Schutzmechanismus, den viele Betroffene unterschätzen.

Welche Rolle spielt Interpol bei Auslieferungsverfahren zwischen Österreich und Russland?

Interpol fungiert als Kommunikationskanal zwischen den nationalen Zentralbüros (NCBs) der Mitgliedstaaten – nicht als eigenständige Auslieferungsbehörde. Russland kann über Interpol eine Rote Notiz beantragen, die weltweit verteilt wird und zur vorläufigen Festnahme zwecks Auslieferung führt. Eine Rote Notiz ist kein internationaler Haftbefehl, sondern ein Ersuchen um Aufenthaltsermittlung und vorläufige Festnahme.

Artikel 3 der Interpol-Satzung verbietet es Interpol, Tätigkeiten politischer, militärischer, religiöser oder rassischer Art zu unterstützen. Wird eine Rote Notiz missbräuchlich ausgenutzt, kann die betroffene Person innerhalb von sechs Monaten eine Beschwerde bei der Kontrollkommission für die Datenverarbeitung (Commission for the Control of Interpol’s Files, CCF) einreichen. Die CCF prüft, ob die Notiz den Interpol-Regeln entspricht, und kann ihre Löschung anordnen. In 2024 und 2025 löschte die CCF insgesamt 340 Rote Notizen – davon 28 auf Antrag von Personen aus Russland, weil politische Verfolgung nachgewiesen wurde.

Österreichische Behörden sind nicht verpflichtet, eine Rote Notiz zu vollziehen. Das österreichische NCB prüft jede Notiz auf Vereinbarkeit mit österreichischem Recht und der EMRK. Wird eine Notiz für politisch motiviert oder menschenrechtswidrig befunden, kann Österreich die Festnahme verweigern. Eine erfolgreiche CCF-Beschwerde hat zwar keine unmittelbare Wirkung im nationalen Auslieferungsverfahren – sie stärkt aber erheblich die Argumentation, dass das Ersuchen missbräuchlich ist.

Vergleich: Auslieferung nach Österreich aus Russland vs. aus einem EU-Staat

Aus Sicht einer in Russland aufhältigen Person, die von Österreich gesucht wird, gelten völlig andere Verfahren und Erfolgsaussichten als für jemanden, der in einem EU-Staat festgenommen wird. Russland wendet bei Auslieferungen sein eigenes Auslieferungsgesetz und bilaterale Abkommen an, die oft restriktiver sind.

KriteriumAuslieferung aus Russland nach ÖsterreichAuslieferung aus EU-Staat nach Österreich
RechtsgrundlageRussisches Auslieferungsgesetz, bilaterale VerträgeRahmenbeschluss 2002/584/JI, EU-JZG
Auslieferung eigener StaatsangehörigerVerboten (Art. 13 Verfassung Russland)Zulässig mit Vollstreckungsübernahme
Politische PrüfungRussische Gerichte prüfen nach eigenem ErmessenEntfällt (gegenseitiges Vertrauen)
Verfahrensdauer6–18 Monate60–90 Tage
RechtsmittelNach russischem Recht (eingeschränkt)Nach nationalem Recht des vollstreckenden Staates
Erfolgsquote ÖsterreichsUnter 40 Prozent (viele Ablehnungen)Über 95 Prozent (fast immer bewilligt)

Russische Staatsangehörige werden von Russland niemals ausgeliefert – dies ist verfassungsrechtlich verankert. Drittstaatsangehörige können ausgeliefert werden, wenn Russland ein entsprechendes Abkommen mit dem ersuchenden Staat hat. Da Russland und Österreich kein spezifisches bilaterales Auslieferungsabkommen haben, erfolgt die Prüfung nach allgemeinen völkerrechtlichen Grundsätzen. Russische Gerichte lehnen Auslieferungen häufig ab, wenn sie die Unabhängigkeit der Justiz oder die Verfahrensgarantien im ersuchenden Staat anzweifeln – ein Vorgehen, das erklärt, warum österreichische Ersuchen in Russland so selten bewilligt werden.

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Mein Bruder wurde in Deutschland verhaftet, da ein internationaler Haftbefehl gegen ihn vorlag

Mein Bruder wurde in Deutschland verhaftet, da ein internationaler Haftbefehl gegen ihn vorlag. Wir wussten nicht weiter. Durch eine Empfehlung gelangten wir zu dieser Kanzlei. Sie klärte uns über seine Rechte und das Auslieferungsverfahren auf. Sie halfen uns schnell und kompetent bei der Bearbeitung des Falles.

Gegen mich wurde ein Auslieferungsantrag aus Spanien gestellt

Gegen mich wurde ein Auslieferungsantrag aus Spanien gestellt wegen eines alten Steuerverfahrens. Ich habe mich an diese Anwälte gewandt, weil sie Erfahrung mit EU-Auslieferungen haben. Sie haben schnell reagiert und sich mit der spanischen Akte auseinandergesetzt. Am Ende konnte die Übergabe verhindert werden, aber es war ein zäher Kampf. Ich schätze ihre Ausdauer und Fachkenntnis

Maryna Mkrtycheva
Senior Associate, Rechtsanwältin, zugelassen (Zulassungsnummer #001068)
Maryna verfügt über umfangreiche und tiefgreifende juristische Erfahrung in der Bearbeitung von Auslieferungsfällen sowie in der Vertretung von Mandanten vor dem EGMR und Interpol. Frau Mkrtycheva ist eine anerkannte Spezialistin im internationalen Strafrecht und hat maßgeblich zur Entwicklung der EU-Gesetzgebung im Bereich der Menschenrechtsvorschriften beigetragen sowie zur Umsetzung der entsprechenden EU-Standards in osteuropäischen Ländern.

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    FAQ

    Was geschah zwischen Österreich und Russland?

    Österreich und Russland unterhalten diplomatische Beziehungen, wobei Auslieferungsersuchen nach dem österreichischen Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG) geprüft werden. Landesgerichte prüfen dabei, ob Menschenrechtsrisiken bestehen. In den Jahren 2024 und 2025 lehnten österreichische Gerichte 67 Prozent der russischen Auslieferungsersuchen ab – überwiegend wegen Verstößen gegen Artikel 3 EMRK.

    Welches Land liefert Straftäter nicht aus?

    Viele Staaten liefern eigene Staatsangehörige nicht aus. Deutschland und Frankreich haben verfassungsrechtliche Vorgaben, die das verbieten. Österreich schließt die Auslieferung eigener Staatsangehöriger bei klassischen Auslieferungsersuchen aus, während im EU-Raum Übergaben durch den Europäischen Haftbefehl möglich sind. Russland liefert nach seiner Verfassung (Artikel 13) eigene Staatsbürger grundsätzlich nicht an fremde Staaten aus.

    Hat Österreich ein Auslieferungsabkommen?

    Österreich hat mehrere völkerrechtliche Auslieferungsabkommen geschlossen und wendet das Europäische Auslieferungsübereinkommen von 1957 an. Die Auslieferung wird im österreichischen Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG) geregelt. Mit Russland besteht eine völkerrechtliche Grundlage für justizielle Zusammenarbeit, jedes Ersuchen wird einzeln nach ARHG und Menschenrechtsstandards geprüft. Ein spezifisches bilaterales Auslieferungsabkommen zwischen Österreich und Russland existiert jedoch nicht.

    Wie steht Österreich zu Russland?

    Österreich befolgt als EU-Mitgliedstaat alle EU-Sanktionen gegen Russland. In Ausliederungsfragen prüft Österreich jedes russische Ersuchen streng nach dem ARHG und lehnt Auslieferungen ab, wenn politische Verfolgung, Folter oder unmenschliche Behandlung gemäß Art. 3 EMRK drohen. Justizielle Kooperationen unterliegen menschenrechtlichen Schranken. Seit 2022 hat sich die Zahl der abgelehnten Auslieferungsanträge aus Russland deutlich erhöht.

    Welche Voraussetzungen müssen für eine Auslieferung von Österreich nach Russland erfüllt sein?

    Nach dem ARHG muss beiderseitige Strafbarkeit vorliegen – die Tat ist sowohl in Österreich als auch in Russland strafbar. Politische Verfolgung, Folter oder unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK schließen die Auslieferung aus. Ein fairer Verfahrensstandard muss im ersuchenden Staat gewährleistet sein. Österreichische Staatsangehörige dürfen bei klassischen Auslieferungen nicht übergeben werden. Das Ersuchen muss förmlich über diplomatische Kanäle eingereicht werden und alle erforderlichen Unterlagen enthalten.

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