Kosten eines Auslieferungsverfahrens: Wer zahlt was?
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Welche Kosten entstehen dem Beschuldigten während des Auslieferungsverfahrens über Interpol?

Die Verfahrenskosten des Auslieferungsverfahrens, einschließlich Haftkosten und Verwaltungsaufwand, trägt grundsätzlich der ersuchende Staat nach den Bestimmungen des jeweiligen Auslieferungsvertrags oder des Europäischen Auslieferungsübereinkommens. Der Betroffene muss seine Rechtsanwaltskosten selbst tragen, sofern er nicht die Voraussetzungen für Pflichtverteidigung oder Prozesskostenhilfe erfüllt; bei einem Europäischen Haftbefehl besteht nach Richtlinie 2012/13/EU Anspruch auf schriftliche Belehrung über Rechte und Rechtsbeistand. Wird die Auslieferung wie im Fall OLG Celle vom 6. Januar 2025, 2 OAus 68/24, für unzulässig erklärt, bleiben die eigenen Anwaltskosten dennoch beim Betroffenen, es sei denn, es besteht ein nationaler Kostenerstattungsanspruch bei rechtswidriger Haft.

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