Auslieferung zwischen Österreich und den USA
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Auslieferung zwischen Österreich und den USA

Im Dezember 2025 wurde ein österreichischer Unternehmer am Flughafen Wien aufgrund eines von den Vereinigten Staaten über Interpol übermittelten Auslieferungsersuchens wegen mutmaßlicher Wirtschaftsdelikte festgenommen. Seine Verteidiger hatten 14 Tage Zeit, die vorläufige Auslieferungshaft anzufechten, bevor das zuständige österreichische Oberlandesgericht über die grundsätzliche Zulässigkeit der Auslieferung entschied.

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Welcher Rechtsrahmen gilt zwischen Österreich und den USA?

Der Auslieferungsvertrag zwischen Österreich und den Vereinigten Staaten wurde am 8. Januar 1998 in Washington unterzeichnet und ersetzte das ursprüngliche Abkommen aus dem Jahr 1930. Artikel 25 Absatz 2 legte den 1. Januar 2000 als Zeitpunkt des Inkrafttretens fest, nachdem beide Staaten die Ratifikationsurkunden ausgetauscht hatten.

Artikel 1 begründet die eigentliche Auslieferungspflicht: Beide Staaten verpflichten sich, Personen auszuliefern, die von den Behörden des jeweils anderen Staates wegen auslieferungsfähiger Straftaten verfolgt werden oder bereits verurteilt wurden. Diese völkerrechtlich verbindliche Verpflichtung wird bei jedem Auslieferungsersuchen der Vereinigten Staaten von österreichischen Gerichten geprüft. Kein Politiker kann den Vertrag einfach außer Acht lassen.

Das österreichische Justizministerium veröffentlicht seit 2021 jährliche Auslieferungsstatistiken. Den Zahlen für das Jahr 2025 zufolge gingen 18 formelle Auslieferungsersuchen aus den USA ein: 11 wurden bewilligt, 4 abgelehnt und 3 waren zum Jahresende noch anhängig. Die Ablehnungen sind von besonderer Bedeutung, da sie zeigen, dass österreichische Gerichte Auslieferungsersuchen durchaus zurückweisen, auch wenn die Bewilligung in der Praxis der Regelfall bleibt.

Auslieferung zwischen Österreich und den USA

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Welche Straftaten können eine Auslieferung auslösen?

Artikel 2 Absatz 1 des Vertrags definiert auslieferungsfähige Straftaten als solche, die in beiden Ländern mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder einer schwereren Strafe bedroht sind. Die beiderseitige Strafbarkeit ist zwingend erforderlich. Eine Tat, die in Österreich nicht strafbar ist, kann nicht zur Auslieferung führen – Punkt.

Für die Auslieferung zur Vollstreckung einer bereits verhängten Strafe verlangt Artikel 2 Absatz 2, dass noch mindestens drei Monate Freiheitsstrafe zu verbüßen sind. Diese Mindestgrenze verhindert Auslieferungen wegen geringfügiger Delikte oder nahezu vollständig verbüßter Strafen – ein tatsächlicher Schutz für Personen, denen nur noch eine kurze Reststrafe verbleibt.

Zu den Delikten, die regelmäßig Auslieferungsersuchen der USA auslösen, gehören: Wertpapierbetrug und Anlagebetrug, Geldwäsche, Drogenhandel, Korruption, Terrorismusfinanzierung, Cyberkriminalität und Verstöße gegen Exportkontrollvorschriften. Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c stellt nicht darauf ab, wo die Tat begangen wurde – auf US-amerikanischem Hoheitsgebiet, österreichischem Hoheitsgebiet oder im Gebiet eines Drittstaates. Maßgeblich ist allein die beiderseitige Strafbarkeit.

Wie läuft das österreichische Auslieferungsverfahren in der Praxis ab?

Ein formelles US-Auslieferungsersuchen wird vom US-Justizministerium an das österreichische Bundesministerium für Justiz übermittelt. Artikel 10 Absatz 1 erlaubt sowohl den diplomatischen Weg als auch den direkten Kontakt zwischen den Justizministerien.

Das Oberlandesgericht Wien prüft die Zulässigkeit der Auslieferung nach dem Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG). Die Staatsanwaltschaft Wien führt die Ermittlungen und legt einen Bericht vor, in dem beurteilt wird, ob die Voraussetzungen des Vertrags erfüllt sind.

So gestaltet sich der tatsächliche Verfahrensablauf:

Phase 1 – Vorläufige Festnahme (0–48 Stunden): Vor Eingang eines formellen Ersuchens kann Österreich eine Person nach Artikel 9 vorläufig festnehmen, gestützt auf eine Interpol Red Notice oder ein dringendes informelles Ersuchen. Die betroffene Person muss innerhalb von 48 Stunden einem Richter vorgeführt werden, andernfalls ist sie freizulassen. Wird diese Frist versäumt, kommt die Person frei.

Phase 2 – Auslieferungshaft und Überprüfung (1–4 Wochen): Das Oberlandesgericht entscheidet nach § 29 ARHG, ob Auslieferungshaft verhängt oder aufrechterhalten wird. Haft wird nur angeordnet, wenn Fluchtgefahr oder die Gefahr der Beweismittelmanipulation als real erscheint. Der Beschuldigte erhält einen Rechtsanwalt und kann innerhalb von 14 Tagen Beschwerde beim Obersten Gerichtshof einlegen. Eine erfolgreiche Beschwerde stoppt das Verfahren vorübergehend und zwingt die Staatsanwaltschaft, die Fluchtgefahr sorgfältiger zu begründen.

Phase 3 – Prüfung der Zulässigkeit (2–6 Monate): Das Oberlandesgericht prüft, ob sämtliche Voraussetzungen des Vertrags erfüllt sind: beiderseitige Strafbarkeit, Fehlen von Ausschlussgründen nach den Artikeln 4–7 sowie menschenrechtliche Garantien. Es findet eine mündliche Verhandlung statt, in der der Betroffene persönlich angehört wird. Die Gerichte nehmen diesen Schritt ernst – unzureichend begründete US-Anträge werden hier durchaus zurückgewiesen.

Phase 4 – Zustimmung des Justizministers (2–8 Wochen): Nach einer positiven gerichtlichen Entscheidung entscheidet der Bundesminister für Justiz gemäß § 33 ARHG über die Bewilligung der Auslieferung. Dabei handelt es sich um eine politisch-diplomatische Entscheidung. Der Minister kann von den USA zusätzliche Garantien verlangen – am häufigsten die schriftliche Zusicherung, dass die Todesstrafe nicht beantragt oder vollstreckt wird, wenn die betreffende Straftat im jeweiligen US-Bundesstaat mit der Todesstrafe bedroht ist.

Phase 5 – Übergabe (1–3 Monate): Artikel 13 verlangt die Übergabe innerhalb einer angemessenen Frist, die Österreich festlegt. Holt die US-Seite die Person nicht innerhalb von 15 Tagen ab, muss Österreich sie freilassen. Dies ist bereits zweimal vorgekommen – Verzögerungen beim Transport durch die USA führten zur Freilassung der Betroffenen.

FactorÖsterreichDeutschlandSchweiz
Geltender AuslieferungsvertragJa, seit dem 1. Januar 2000Ja, seit dem 29. März 1980Ja, seit dem 23. November 1990
Auslieferung eigener StaatsangehörigerJa, mit SchutzvorkehrungenNein, durch Artikel 16 des Grundgesetzes verbotenNein, durch Artikel 25 der Bundesverfassung verboten
MindeststrafmaßMehr als 1 Jahr FreiheitsstrafeMindestens 1 Jahr FreiheitsstrafeMindestens 1 Jahr Freiheitsstrafe
Ausnahme für politische StraftatenJa, Artikel 4 Absatz 1Ja, § 6 IRG
Ja, Artikel 3 des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Garantie hinsichtlich der Todesstrafe erforderlichdJa, Artikel 6 Absatz 3Ja, § 8 IRGJa, Artikel 37 des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Zuständiges GerichtOberlandesgericht WienOberlandesgerichteBundesstrafgericht
Typische Verfahrensdauer6–12 Monate8–14 Monate10–18 Monate
RechtsmittelinstanzOberster Gerichtshof
Bundesgerichtshof
Bundesgericht


Österreich, Deutschland und die Schweiz – Auslieferung an die USA im Vergleich

Ein wesentlicher Unterschied sticht hervor: Österreich liefert eigene Staatsangehörige an die USA aus, während Deutschland und die Schweiz dies verfassungsrechtlich untersagen. Dennoch macht Österreich von dieser Möglichkeit nur zurückhaltend Gebrauch – ausschließlich bei schweren Straftaten und erst nach Einholung von Garantien, dass die betroffene Person nach einer gewissen Zeit zur Verbüßung eines Teils der Strafe nach Österreich rücküberstellt werden kann.

Welche Gründe können eine Auslieferung verhindern?

Die Artikel 4–7 des Vertrags nennen Gründe, die eine Auslieferung verhindern, selbst wenn beiderseitige Strafbarkeit vorliegt. Genau hier werden in der Praxis die meisten Verteidigungsstrategien erfolgreich.

Politisches Delikt (Artikel 4 Absatz 1): Keine Auslieferung, wenn Österreich die Tat als politisch bewertet. Das Oberlandesgericht Wien (Entscheidung 22 Bs 123/18m, 15. Mai 2018) stellte fest, dass sich die Prüfung auf das Hauptmotiv des Beschuldigten und darauf konzentriert, ob die Handlung tatsächlich die staatliche Ordnung bedroht. Rein wirtschaftliche Straftaten und Terrorismus fallen nicht darunter. Diese Ausnahme rettet selten einen Beschuldigten, kann aber gelegentlich Verfahren verzögern, während die Gerichte diese Frage prüfen.

Militärisches Delikt (Artikel 4 Absatz 2): Rein militärische Straftaten ohne zivilrechtliche Entsprechung sind ausgeschlossen – etwa Desertion, Befehlsverweigerung oder Verstöße gegen militärische Vorschriften ohne zivile Entsprechung. In modernen Fällen kommt dies selten vor, ist aber relevant, wenn US-Militärangehörige betroffen sind.

Todesstrafe (Artikel 6 Absatz 3): Eine Auslieferung erfolgt nur, wenn die USA garantieren, dass die Todesstrafe nicht verhängt oder vollstreckt wird. Artikel 85 Absatz 1 der österreichischen Bundesverfassung schließt die Todesstrafe vollständig aus. Unsere Kanzlei hat zwischen 2022 und 2025 vier Auslieferungen verzögert, bis das US-Justizministerium schriftliche Zusicherungen vorlegte. Die Verzögerung selbst wurde dabei als Druckmittel für günstigere Vergleichsvereinbarungen genutzt.

Doppelbestrafung (Artikel 7 Absatz 1 lit. a): Keine Auslieferung, wenn Österreich die Person bereits wegen derselben Tat verurteilt oder freigesprochen hat. Selbst eingestellte österreichische Verfahren können dieses Hindernis auslösen.

Verjährung (Artikel 7 Absatz 1 lit. c): Wenn nach österreichischem Recht Verjährung eingetreten ist, kann die Auslieferung verweigert werden, selbst wenn nach US-Recht noch verfolgt werden kann. Österreich wendet dabei seine eigenen – oft großzügigeren – Verjährungsfristen an, was für Beschuldigte einen überraschenden Vorteil darstellen kann, wenn die Tat lange zurückliegt.

Menschenrechtsverletzung (Artikel 3 EMRK): Obwohl im Vertrag nicht ausdrücklich genannt, verweigert Österreich eine Auslieferung, wenn eine reale Gefahr besteht, dass die Person im ersuchenden Staat Folter oder unmenschlicher bzw. erniedrigender Behandlung ausgesetzt wird. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in Soering gegen Vereinigtes Königreich (Beschwerde Nr. 14038/88, Urteil vom 7. Juli 1989) klargestellt, dass auch Haftbedingungen und Straflänge relevant sind. In unserer Praxis konnten wir zweimal erfolgreich Fälle mit überfüllten US-Gefängnissen und Einzelhaft geltend machen.

Was sollte man unmittelbar nach Kenntnis eines Auslieferungsersuchens tun?

Die ersten 72 Stunden nach einer Festnahme oder Benachrichtigung über ein Auslieferungsersuchen sind entscheidend für den Ausgang des Verfahrens. Diese Empfehlungen basieren auf 34 Fällen, die wir seit 2018 bearbeitet haben:

Schritt 1 – Rechtsvertretung sichern: Nach § 30 Absatz 2 ARHG haben Sie Anspruch auf einen Verteidiger. Wählen Sie einen Anwalt mit Erfahrung im internationalen Auslieferungsrecht – allgemeine Strafverteidigung reicht nicht aus. Innerhalb von 48 Stunden muss Ihr Anwalt Akteneinsicht beantragen und die Qualität des Ersuchens prüfen. Schwache Unterlagen können das gesamte Verfahren zu diesem Zeitpunkt bereits scheitern lassen.

Schritt 2 – Haftprüfung innerhalb von 14 Tagen beantragen: Wenn Auslieferungshaft verhängt wurde, muss innerhalb von 14 Tagen ein begründeter Antrag beim Oberlandesgericht gestellt werden. Dabei sollte nachgewiesen werden, dass keine Fluchtgefahr besteht – etwa durch Abgabe des Reisepasses, Meldeauflagen oder finanzielle Sicherheiten. In 40 Prozent der von uns betreuten Fälle ersetzten Gerichte die Haft durch mildere Maßnahmen. Wird diese Frist versäumt, bleibt die Person oft 6–12 Monate in Haft.

Schritt 3 – Formelle Prüfung des Ersuchens auf Mängel: Artikel 10 Absatz 2 des Vertrags verlangt bestimmte Angaben: Beschreibung der Person, Sachverhalt, Gesetzestexte sowie Unterlagen zum Haftbefehl oder zur Verurteilung. Fehlt ein einzelnes Element, kann dies zur Ablehnung des Ersuchens oder zur Fristsetzung für eine Nachbesserung durch die USA führen. In zwei Fällen führte dies allein zur Einstellung des Verfahrens.

Schritt 4 – Schriftliche Menschenrechtsgarantien verlangen: Es sollte schriftlich verlangt werden, dass Justizministerium und Gericht Garantien der USA einholen bezüglich Artikel 6 Absatz 3 (keine Todesstrafe), Artikel 12 (Spezialitätsgrundsatz – Verfolgung nur wegen der genannten Tat) sowie menschenwürdiger Haftbedingungen. Zwei unserer Fälle waren erfolgreich, weil solche Garantien fehlten oder unzureichend waren.

Schritt 5 – Parallelverfahren in den USA koordinieren: Wenn in den USA ein Strafverfahren läuft, kann ein US-Verteidiger Anträge auf Einstellung oder Rügen wegen Verfahrensverzögerung (Speedy Trial) einbringen. Eine Einstellung in den USA beendet automatisch das Auslieferungsersuchen – es gäbe dann keinen Auslieferungsgrund mehr.violations). Dismissal in the U.S. automatically terminates the extradition request—you no longer have anything to be extradited for.

Welche Rolle spielt Interpol bei US-Auslieferungen?

Die USA nutzen das Interpol-System, um Verdächtige weltweit zu verfolgen. Eine Red Notice ist eine internationale Fahndungsmitteilung, die vom US National Central Bureau (NCB Washington) über Interpol an alle 196 Mitgliedstaaten weitergeleitet wird.

Technisch gesehen ist eine Red Notice kein Haftbefehl im Sinne von Artikel 82 der Interpol-Datenregeln. Sie ist eine Aufforderung an die Polizeibehörden, eine Person vorläufig festzunehmen und den ersuchenden Staat zu informieren. Österreich behandelt Red Notices in der Praxis jedoch wie eine Grundlage für vorläufige Festnahmen – das bedeutet, dass eine Festnahme nach Identifizierung unmittelbar erfolgt.

Unsere Kanzlei hat zwischen 2020 und 2026 elf Anträge auf Löschung von Red Notices bei der Commission for the Control of Interpol’s Files (CCF) eingereicht. Die CCF prüft dabei, ob die Ausschreibung gegen Artikel 2 Absatz 1 der Interpol-Statuten verstößt, der der Organisation politische, militärische, religiöse oder rassisch motivierte Fälle untersagt. Sechs Notices wurden gelöscht, weil das zugrunde liegende Verfahren als politisch motiviert erschien oder gegen Artikel 3 EMRK verstoßen würde. Die Löschung beendet Auslieferungsverfahren in Österreich nicht automatisch, schwächt jedoch die Grundlage für die ursprüngliche Festnahme erheblich und verschlechtert die Position der USA vor Gericht.

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Mein Bruder wurde in Deutschland verhaftet, da ein internationaler Haftbefehl gegen ihn vorlag

Mein Bruder wurde in Deutschland verhaftet, da ein internationaler Haftbefehl gegen ihn vorlag. Wir wussten nicht weiter. Durch eine Empfehlung gelangten wir zu dieser Kanzlei. Sie klärte uns über seine Rechte und das Auslieferungsverfahren auf. Sie halfen uns schnell und kompetent bei der Bearbeitung des Falles.

Gegen mich wurde ein Auslieferungsantrag aus Spanien gestellt

Gegen mich wurde ein Auslieferungsantrag aus Spanien gestellt wegen eines alten Steuerverfahrens. Ich habe mich an diese Anwälte gewandt, weil sie Erfahrung mit EU-Auslieferungen haben. Sie haben schnell reagiert und sich mit der spanischen Akte auseinandergesetzt. Am Ende konnte die Übergabe verhindert werden, aber es war ein zäher Kampf. Ich schätze ihre Ausdauer und Fachkenntnis

Maryna Mkrtycheva
Senior Associate, Rechtsanwältin, zugelassen (Zulassungsnummer #001068)
Maryna verfügt über umfangreiche und tiefgreifende juristische Erfahrung in der Bearbeitung von Auslieferungsfällen sowie in der Vertretung von Mandanten vor dem EGMR und Interpol. Frau Mkrtycheva ist eine anerkannte Spezialistin im internationalen Strafrecht und hat maßgeblich zur Entwicklung der EU-Gesetzgebung im Bereich der Menschenrechtsvorschriften beigetragen sowie zur Umsetzung der entsprechenden EU-Standards in osteuropäischen Ländern.

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    FAQ

    Hat Österreich einen Auslieferungsvertrag mit den USA?

    Ja. Österreich und die USA haben einen bilateralen Auslieferungsvertrag geschlossen, der am 1. Januar 2000 nach Ratifizierung in Kraft trat (siehe Artikel 25 Absatz 2). Österreich hat ihn im Bundesgesetzblatt (BGBl. III Nr. 8/2000) kundgemacht. Er ersetzte den Vertrag von 1930 und dessen Ergänzung von 1934 und legt die rechtlichen Voraussetzungen, Ablehnungsgründe und Verfahren für die Auslieferung zwischen den beiden Staaten fest.

    Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Österreich jemanden an die USA ausliefert?

    Für eine Auslieferung müssen die Handlungen in beiden Staaten strafbar sein (beiderseitige Strafbarkeit gemäß Artikel 2 Absatz 1) und mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sein. Politische Straftaten sind nach Artikel 4 Absatz 1 ausgeschlossen. Das Ersuchen muss die formellen Anforderungen des Artikels 10 erfüllen und darf nicht gegen Menschenrechte gemäß Artikel 3 EMRK verstoßen. Österreichische Staatsbürger können ausgeliefert werden, sofern kein verfassungsrechtliches Hindernis besteht und die USA Rücküberstellungsgarantien geben.

    Kann jemand, der aus den USA nach Österreich geflohen ist, ausgeliefert werden?

    Ja, sofern die Voraussetzungen des Vertrags vom 1. Januar 2000 erfüllt sind: beiderseitige Strafbarkeit, keine Ausschlussgründe (politisches Delikt, Artikel 4; Menschenrechtsrisiko, Artikel 3 EMRK). Auch österreichische Staatsbürger können ausgeliefert werden, sofern kein verfassungsrechtliches Hindernis besteht. Der Justizminister trifft die endgültige Entscheidung, nachdem die Gerichte eine Genehmigung gemäß § 33 ARHG erteilt haben.

    Welche Rolle spielt der österreichische Verfassungsgerichtshof bei der Auslieferung an die USA?

    Der österreichische Verfassungsgerichtshof (Verfassungsgerichtshof) prüft Auslieferungsentscheidungen auf ihre Vereinbarkeit mit der österreichischen Bundesverfassung und den Grundrechten, insbesondere der Europäischen Menschenrechtskonvention. Eine Beschwerde kann gemäß Artikel 144 B-VG wegen einer Verletzung verfassungsmäßig gewährleisteter Rechte erhoben werden. Das Gericht prüft dabei insbesondere, ob die Auslieferung gegen Artikel 3 EMRK (Verbot der Folter) oder Artikel 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) verstößt. Seine Entscheidung ist endgültig und verbindlich.

    Wie lange dauert ein Auslieferungsverfahren von Österreich in die USA?

    Basierend auf 34 Fällen dauert ein Auslieferungsverfahren von der formellen Antragstellung bis zur Übergabe im Durchschnitt 6–12 Monate. Rechtsmittel beim Obersten Gerichtshof oder beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte können die Dauer auf über zwei Jahre verlängern. Die vorläufige Festnahme nach Artikel 9 kann bereits vor Eingang des vollständigen Ersuchens erfolgen und darf bis zum Eingang der vollständigen Unterlagen höchstens 40 Tage andauern.

    Welche Garantien kann Österreich vor einer Auslieferung von den USA verlangen?

    Österreich kann gemäß Artikel 6 Absatz 3 eine schriftliche Zusicherung der USA verlangen, dass die Todesstrafe weder verhängt noch vollstreckt wird. Artikel 12 (Spezialitätsgrundsatz) verpflichtet die USA dazu, zu garantieren, dass eine Strafverfolgung nur wegen derjenigen Tat erfolgt, für die die Auslieferung bewilligt wurde. In der Praxis verlangt das österreichische Justizministerium außerdem Garantien zu menschenwürdigen Haftbedingungen, medizinischer Versorgung sowie zur Möglichkeit, einen Teil der Strafe in Österreich zu verbüßen. Diese Zusicherungen werden vom US-Justizministerium schriftlich erteilt und sind völkerrechtlich bindend.

    Was ist der Unterschied zwischen Auslieferung und Überstellung im Verhältnis zu den USA?

    Auslieferung nach dem bilateralen Vertrag zwischen Österreich und den USA betrifft Personen, die zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung an die USA übergeben werden, wenn sie sich in Österreich aufhalten und von US-Behörden gesucht werden. Das hat praktische Konsequenzen: Sobald ein US-Auslieferungsersuchen vorliegt, läuft ein österreichisches Verfahren an, das Sie nicht einfach ignorieren können – ein Rechtsanwalt muss unmittelbar eingebunden werden, da jede Verzögerung bei der Rechtsmitteleinbringung fatal sein kann.

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