
Der Fall eines österreichischen Geschäftsmannes, der in Russland wegen Betrugs gesucht wird
Fakten
Der Fall eines österreichischen Geschäftsmannes, der in Russland wegen Betrugs gesucht wird
Fakten
Der Antragsteller ist Staatsbürger der Ukraine und Österreichs und zugleich Eigentümer des Unternehmens.
Im Jahr 2011 überwies ein russisches Staatsunternehmen den Unternehmen unseres Kunden über 17 Millionen US-Dollar für die Lieferung von Ausrüstung. Allerdings wurde die Ausrüstung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung unseres Kunden lagen, sondern mit anderen Auftragnehmern in Zusammenhang standen, nicht vollständig geliefert.
Dem Beschwerdeführer wurde jedoch die betrügerische Veruntreuung von Geldern aus dem Haushalt der Russischen Föderation vorgeworfen und er wurde 2020 auf die internationale Fahndungsliste gesetzt.
Am 8. April 2022 wurde der Beschwerdeführer aufgrund eines Rundschreibens von Interpol in Ungarn festgenommen. Bis zum Ablauf des Auslieferungsverfahrens wurden gegen ihn restriktive Maßnahmen verhängt. Am 11. April 2022 erließ das ungarische Hauptstädtische Gericht eine Entscheidung, mit der es die Auslieferung des Antragstellers mit der Begründung ablehnte, dass die Voraussetzungen für eine Auslieferung nicht erfüllt seien, da die Verjährungsfrist für das Verbrechen nach ungarischem Recht abgelaufen sei.
Schlussfolgerungen der Kommission
Zunächst stellte die Kommission fest, dass die russischen Behörden keine ausreichenden Erklärungen für die mangelnden Bemühungen geliefert hatten, im Rahmen des Zwecks des Rundschreibens mit ihren österreichischen Partnern in Kontakt zu treten, obwohl der Standort der Einrichtung in Österreich von den russischen Behörden offiziell bekannt gegeben worden war. In diesem Zusammenhang äußerte die Kommission Zweifel daran, dass die russischen Behörden gemäß Artikel 10 und Artikel 97 Absatz 1 der RPD ein aktives Interesse daran haben, die in den Daten genannten Zwecke zu erreichen.
Die Kommission prüfte, ob Elemente vorlagen, die auf eine individuelle kriminelle Beteiligung des Antragstellers hindeuteten.
Im Zuge der Analyse der verfügbaren materiellen Beweise für den Zusammenhang des Klägers mit den fraglichen Tatsachen stellte die Kommission fest, dass die einzige ihm individuell zurechenbare Handlung die Unterzeichnung des Vertrags war, ohne dass er an Komplizen beteiligt war. Dies allein stellt noch keinen ausreichenden Zusammenhang mit der kriminellen Verschwörung dar.
Argumente der Anwaltskanzlei Interpol
Die Anwaltskanzlei Interpol forderte die Löschung der Daten des Antragstellers mit der Begründung:
– der Zweck der Datenverarbeitung unklar ist;
– es sich um einen privaten Streit handelt, der für die internationale polizeiliche Zusammenarbeit nicht von Interesse ist;
– die Daten enthalten keine präzise und klare Beschreibung der angeblichen kriminellen Beteiligung des Antragstellers.
Entscheidung der Kommission (CCF)
Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die den Antragsteller betreffenden Daten nicht den für die Verarbeitung personenbezogener Daten geltenden Interpol-Regeln entsprechen und aus den Dateien von Interpol gelöscht werden müssen.

